BSV Bottrop-Boy 1953 e.V.
BSV Bottrop-Boy 1953 e.V.

Satzung

Die Satzung steht ebenfalls unter Formulare zum Download bereit.

Satzung des

Bürgerschützenverein Bottrop-Boy e.V.

 

§1

 

-Name und Sitz-

 

Der am 08. November 1953 gegründete Schützenverein führt den Namen "Bürgerschützenverein Bottrop-Boy". In der Gründungsversammlung am 17.11.1996 erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V."

 

Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bottrop eingetragen.
 

§2

 

-Zweck, Ziele und Aufgaben-

 

Der Bürgerschützenverein Bottrop Boy stellt sich zur Aufgabe, neben dem Schießsport, Geselligkeit und Kameradschaft nach alter Tradition zu fördern und zu pflegen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden; möglich ist jedoch die Rückerstattung von Auslagen.

 

Die Mitglieder sind im Rahmen einer Kollektivversicherung Haftpflicht- und unfallversichert.

 

§3

 

-Mitgliedschaft-

 

Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger ohne Unterschied werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags regelt eine von der Mitgliederversammlung erlassene Beitragssatzung.

 

Die Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen, auch außerhalb der Versammlungstermine. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das neue Mitglied wird bei der nächsten Versammlung den anwesenden Mitgliedern vorgestellt.

 

Durch die Abgabe eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrages unterwirft sich das Neumitglied der Satzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats, der im Aufnahmeantrag angegeben ist.

 

Sechs Monate vor einem vereinseigenen Schützenfest finden keine Neuaufnahmen statt.

 

§4

 

-Ehrenmitgliedschaft-

 

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung ernannt und sind von der Entrichtung des Beitrags befreit.

 

§5

 

-Beendigung der Mitgliedschaft-

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, (a)Austritt, (b)Streichung oder (c)Ausschluss

 

a) Austritt

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden oder Geschäftsführer erklärt werden.

 

b) Streichung

Ein Mitglied wird gestrichen, wenn es mit den Beitragszahlungen für sechs Monate bis zur Mitgliederversammlung in Verzug ist.

 

c) Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen:

 

1.) bei groben Verstößen gegen Zweck und Interessen und des Vereins.

 

2.) bei groben Verstößen gegen die Vereinskameradschaft bei Veranstaltungen, Schädigungen des Ansehens und der Belange des Vereins.

 

3.) Aus sonstigem, wichtigen Grund.

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören.

 

Der Ausschluss ist dem Mitglied in einem eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss besteht die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zugang beim Ältestenrat durch schriftliche Anzeige Beschwerde einlegen.

 

Der Ältestenrat entscheidet durch mündliche Verhandlung, zu der binnen einer Woche schriftlich zu laden ist. Die Entscheidung des Ältestenrates ist unanfechtbar.

 

Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, und im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter sowie aus vier von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder.

 

§6

 

-Organe des Vereins-

 

Der Verein besteht aus folgenden Organen:

 

1.) Die Mitgliederversammlung

 

2.) Der geschäftsführende Vorstand

 

3.) Der erweiterte Vorstand

 

§7

 

-Mitgliederversammlung-

 

Im ersten Quartal jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung, im vierten Quartal eine Mitgliederversammlung statt. Alle 3 Jahre findet im vierten Quartal eine Generalversammlung mit Neuwahlen statt.

 

Zu den Versammlungen ist durch den ersten Vorsitzenden, bzw. durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten ihr Obliegen vor allem in:

 

-    Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassen- und Rechnungsberichtes, der Berichte der Kassen- und Rechnungsprüfer und des Schießwartes.

 

-    Beschlussfassung hierüber und Entlastung des Vorstandes.

 

  • Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben unter Festsetzung der Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen sowie über Rücklagen und Rückstellungen.

 

Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Die Mitgliederversammlung wählt in einjährigem Turnus auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren jeweils einen Kassenprüfer.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen.

 

§8

 

-Vorstand-

 

geschäftsführender, erweiterter

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

- dem ersten Vorsitzenden

 

- dem zweiten Vorsitzenden

 

- dem Schriftführer (Geschäftsführer)

 

- dem Kassierer

 

- dem ersten Schießwart

 

Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

 

  • Leitung des Vereins.

 

  • Verwaltung des Vereinsvermögens. Bei Abbuchungen vom Vereinskonto von Beträgen über 1.000 DM wird zusätzlich zur Unterschrift des Kassierers die Unterschrift des ersten Vorsitzenden, bzw. zweiten Vorsitzenden benötigt.

 

  • Form- und fristgerechte Ladung mit Tagesordnung zu Versammlungen.

 

  • Minderheiten bei Versammlungen zu berücksichtigen.

 

  • Aufsicht des Schießbetriebes auf Schießständen. Gastschützen einweisen.

 

  • Vereinsgeschehnisse protokollieren.

 

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Jahr.

 

Der erweiterte Vorstand (Beirat) besteht aus:

 

  • dem zweiten Schriftführer (Geschäftsführer)

 

  • dem zweiten und dritten Schießwart

 

  • den drei Beisitzern

 

Der erweiterte Vorstand (Beirat) hat folgende Aufgaben:

 

  • Vertretung des 1. Schriftführers und des 1. Schießwartes.

 

  • Den geschäftsführenden Vorstand beratend in Vereinsangelegenheiten zu unterstützen.

 

Beschlüsse des geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstandes ergehen in einfacher Stimmenmehrheit.

 

§9

 

-Wahlen, Änderungen-

 

Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (Beirat) beträgt drei Jahre. Die Amtszeit endet mit der in §7 angeführten Generalversammlung.

 

Neuwahlen des gesamten Vorstandes und des Beirates erfolgen in der Generalversammlung. Ergänzungswahlen sind in der Jahreshauptversammlung möglich. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

 

Die Gründung einer Unterabteilung innerhalb des Vereins kann nur in einer, ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Hierbei bedarf es einer Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

§10

 

-Finanzverwaltung-

 

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen ein und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

 

Er weist Gegenstände und Geräte des Vereins sowie dessen Kapital in einem Verzeichnis nach und hat auf Verlangen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassen- und Rechnungsbericht zu erstatten.

 

Der Kassierer nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke, und Abbuchungen vom Vereinskonto des Geldinstitutes, die den Betrag von DM 1.000,-- überschreiten, nur mit einer zweiten Unterschrift des ersten Vorsitzenden oder des zweiten Vorsitzenden tätigen.

 

Nicht benötigte Barbestände sind verzinslich anzulegen.

 

 §11

 

- Satzungsänderungen-

 

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei Vorlage einer entsprechenden Tagesordnung beschlossen werden.

 

§12

 

-Schützenkönig-

 

Schützenkönig kann nur ein Mitglied werden, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz einer kompletten Schützenuniform ist, und mindestens an einem vereinseigenen Schützenfest teilgenommen hat.

 

Der ernsthafte Bewerber um den Königstitel überreicht dem ersten Vorsitzenden seine schriftliche Zusage in verschlossenem Umschlag, der auch eine entsprechende Zusage seiner ausgewählten Königin enthält.

 

Bei der Königin bzw. Prinzgemahlin muss es sich um die Frau, Lebensgefährtin oder Tochter eines Vereinsmitgliedes handeln.

 

Der amtierende Schützenkönig ist Repräsentant des Vereins. Er hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

Sollte kein König aus den eigenen Reihen gefunden werden, muss sich der geschäftsführende Vorstand am Königsschießen beteiligen.

 

§13

 

-Beförderungsrichtlinien-

 

Die Beförderung eines Schützen ist als Ehrung und Anerkennung für seine aktive Mitarbeit im Bürgerschützenverein Bottrop-Boy e.V. zu betrachten.

 

Beförderungen beschließt der Vorstand. Der amtierende König hat nach seiner Amtsperiode das Vorschlagsrecht für eine Beförderung.

 

Beförderungen werden in der Regel nur beim vereinseigenen Schützenfest ausgesprochen. Ausnahmen hiervon bestimmt der Vorstand.

 

Beförderungen werden vom ersten Vorsitzenden ausgesprochen. Eine ausgesprochene Beförderung kann nicht rückgängig gemacht werden.

 

Schützen die zwei Jahre Mitglied im Verein und im Besitz einer Uniform sind, werden zu Unteroffizieren befördert.

 

Neue Mitglieder, die ggf. aus anderen Schützenvereinen in der Bürgerschützenverein Bottrop-Boy e.V. wechseln, behalten ihren Rang, ohne weitere Rechte.

 

§14

 

-Vereinsauflösung-

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen des Vereins ist zu steuerbegünstigten Zwecken für die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu verwenden.

 

§15

 

-Schlussbestimmungen-

 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

 

Diese Satzung ist in den ordentlichen Mitgliederversammlungen am 16.11.1994, 19.11.1995, 17.11.1996 und in der vorliegenden Schlussfassung am 15.11.1998 beschlossen worden.

 

Sie tritt sofort in Kraft.

 

Eintrag Amtsgericht Gelsenkirchen, lfd. Nr. VR 14507

 

Bottrop, 10. September 1999

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